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   LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13   

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LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13 (https://dejure.org/2013,5665)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18.03.2013 - 15 T 11/13 (https://dejure.org/2013,5665)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 18. März 2013 - 15 T 11/13 (https://dejure.org/2013,5665)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung des Erlasses einer vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG durch eine Behörde bei Nichtvorliegen aller Angaben hinsichtlich der Rücknahmepflicht des Zielstaats nach Dublin-II-Verordnung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 427, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 4
    Dublin II-VO, Dublinverfahren, Freiheitsentziehung, Abschiebungshaft, Zurückschiebungshaft, Haftdauer, Dauer, Dauer der Freiheitsentziehung, Zurückschiebung, Asylantrag, Übernahmeersuchen, Zielstaat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 118/12

    Abschiebungshaft: Anforderungen an den Haftantrag

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Soweit diesem deshalb eine Prognose darüber, ob die geplante Zurückschiebung in einen konkreten Zielstaat durchführbar war, nicht möglich war, war die Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung geboten und berechtigt (vgl. BGH Beschl. v. 6.12.2012, V ZB 118/12, juris).

    Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten folgt aus den Beschlüssen des BGH vom 6.12.2012 (V ZB 118/12 aaO) und vom 8.11.2012 (V ZB 120/12, juris) nicht, dass eine vorläufige Freiheitsentziehung bis zur Zusage der Übernahme des Betroffenen durch den Zielsaat angeordnet werden darf oder gar muss.

    Im Einklang hiermit wird im Beschluss vom 6.12.2012 (V ZB 118/12 aaO Rn. 8) dargelegt, dass es dem Richter ermöglicht werden muss, zu prüfen, ob die Zurückschiebung gelingen könne, nicht hingegen, ob sie gelingen werde oder müsse.

    Soweit in den Ausführungen im Beschluss vom 8.11.2012 (V ZB 120/12 aaO Rn. 5) die Rede davon ist, dass festgestellt sein müsse, dass der Zielstaat zur Rücknahme verpflichtet sei, ist damit - wie die ausführlicheren Darlegungen in der Entscheidung vom 6.12.2012 (V ZB 118/12 aaO) erkennen lassen - nicht mehr gemeint, als dass dem Richter ein Sachverhalt zu unterbreiten ist, der ihm eine entsprechende Prognose ermöglicht.

  • BGH, 08.11.2012 - V ZB 120/12

    Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung zur Zurückschiebung eines tunesischen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten folgt aus den Beschlüssen des BGH vom 6.12.2012 (V ZB 118/12 aaO) und vom 8.11.2012 (V ZB 120/12, juris) nicht, dass eine vorläufige Freiheitsentziehung bis zur Zusage der Übernahme des Betroffenen durch den Zielsaat angeordnet werden darf oder gar muss.

    Soweit in den Ausführungen im Beschluss vom 8.11.2012 (V ZB 120/12 aaO Rn. 5) die Rede davon ist, dass festgestellt sein müsse, dass der Zielstaat zur Rücknahme verpflichtet sei, ist damit - wie die ausführlicheren Darlegungen in der Entscheidung vom 6.12.2012 (V ZB 118/12 aaO) erkennen lassen - nicht mehr gemeint, als dass dem Richter ein Sachverhalt zu unterbreiten ist, der ihm eine entsprechende Prognose ermöglicht.

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Das erforderliche Rehabilitierungsinteresse liegt bei Freiheitsentziehungen vor (vgl. BGH FGPrax 2010, 154).
  • BGH, 18.03.2010 - V ZB 194/09

    Ausländerrecht: Zuständige Ausländerbehörde für den Antrag auf Anordnung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Die Beteiligte war die für die Beantragung der Sicherungshaft sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde, was gemäß § 417 Abs. 1 FamFG eine Verfahrensvoraussetzung für die richterliche Haftanordnung darstellt und von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist (vgl. BGH FGPrax 2010, 156).
  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 13/10

    Rechtsbeschwerde gegen den Vollzug einer Abschiebungshaft; Anordnung einer Haft

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Allgemein gilt, dass es auf die Wirksamkeit der Haftanordnung keinen Einfluss hat, wenn sich das Ziel der Ab- oder Zurückschiebung - ggf. auch mehrfach - aufgrund veränderter Umstände im Nachgang ändert (vgl. BGH Beschl. v. 17.6.2010, V ZB 13/10, juris), solange die höchstzulässige Haftdauer nicht überschritten wird und die Behörde das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung betreibt.
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 126/11

    Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Abschiebungshaft von sechs auf neun Monate

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Dem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsbegründung eine Grundlage geben soll, ist das aber regelmäßig nicht bekannt (BGH BeckRS 2011, 26794).
  • BGH, 08.03.2012 - V ZB 257/11

    Anforderungen an die Anordnung von Sicherungshaft

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Dem Haftrichter wird dabei nur die Prognose darüber abverlangt, ob die Abschiebung innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG durchführbar erscheint (vgl. BGH FGPrax 2012, 328; Beschl. v. 30.3.2012, V ZB 196/11, juris; Beschl. v. 8.3.2012, V ZB 257/11).
  • BGH, 30.03.2012 - V ZB 196/11

    Anforderungen an die Begründung eines Haftantrags; Notwendigkeit des Vorliegens

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Dem Haftrichter wird dabei nur die Prognose darüber abverlangt, ob die Abschiebung innerhalb der Frist des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG durchführbar erscheint (vgl. BGH FGPrax 2012, 328; Beschl. v. 30.3.2012, V ZB 196/11, juris; Beschl. v. 8.3.2012, V ZB 257/11).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 224/11

    Abschiebungshaft: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Im Freiheitsentziehungsverfahren ist es deshalb grundsätzlich erforderlich, dass dem Betroffenen für eine sachgerechte Verteidigung der vollständige Inhalt des Haftantrags bekanntgegeben wird (vgl. BGH FGPrax 2011, 257), zu dem er sich in einer persönlichen Anhörung äußern können muss (vgl. BGH Beschl. v. 6.12.2012, V ZB 224/11, juris).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 18.03.2013 - 15 T 11/13
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (BVerfGE 64, 135).
  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 32/12

    Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der

  • LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 199/13

    Freiheitsentziehungsverfahren: Einstweilige Anordnung der Sicherungshaft zur

    Dabei genügt es, wenn das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines Lebenssachverhalts hat, der die Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 12 mwN).

    Sie ist nach dem Gesetz soweit - aber eben auch nur solange - möglich wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d.h., für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 16).

  • LG Saarbrücken, 11.06.2013 - 5 T 210/13

    Freiheitsentziehungsverfahren: Einstweilige Anordnung der Sicherungshaft zur

    Dabei genügt es, wenn das Gericht hinreichende Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines Lebenssachverhalts hat, der die Freiheitsentziehung rechtfertigt (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 12 mwN).

    Sie ist nach dem Gesetz soweit - aber eben auch nur solange - möglich wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d.h., für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 727/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung von

    Gemeint ist damit "[der] Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen." (vgl. LG Frankfurt , Beschluss vom 18. März 2013 - 15 T 11/13 -, juris, Rn. 16; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 210/13 -, juris, Rn. 36; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 199/13 -, juris, Rn. 40; LG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2017 - 4 T 28/17 -, juris, Rn. 14; LG Frankfurt , Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2-29 T 142/19 -, juris, Rn. 8).
  • LG Lüneburg, 24.08.2017 - 4 T 28/17

    Abschiebungshaft, Ausländerakte, Haftantrag, Haftdauer, einstweilige Anordnung,

    (vgl. LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18.03.2013, Az. 15 T 11/13; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 5 T 199/13).
  • LG Frankfurt/Main, 02.12.2019 - 29 T 142/19

    Abschiebungshaft, einstweilige Anordnung, Beschwerdeausschluss,

    Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nur dann und auch nur solange vor - wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht, d. h., für den Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen (LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 18.03.2013 - 15 T 11/13, BeckRS 2013, 6304, beck-online).
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